Zuweilen lassen sich Interessenkollisionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung kaum vermeiden. Erzielen beide Seiten in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung, kann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG angerufen werden. Zum konkreten Verfahren gibt das BetrVG nur grobe rechtliche Eckpunkte vor. Das ist gut, um Einigungsstellenverfahren nicht mit juristischen Formalismen zu befrachten. Das Problem: Wer nicht schon ein paar Einigungsstellen erlebt hat, kann kaum abschätzen, was von einer Einigungsstelle zu erwarten ist und worauf es ankommt.
Fundierte und praxisbezogene Antworten liefert eine neue TBS-Broschüre. Sie bietet schnelles Orientierungswissen für diejenigen, die noch wenig mit Einigungsstellen zu tun hatten. Und für diejenigen mit gezielten Fachfragen eröffnet die systematische Gliederung einen schnellen Zugang zu den benötigten vertiefenden Informationen.
Sie wünschen mehr Informationen zum Thema? Melden sie sich einfach in der nächsten TBS-Regionalstelle oder nutzen sie unser Kontaktformular.
Regelmäßig Informationen zu unseren Angeboten erhalten: Newsletter abonnieren
Die Broschüre "Die Einigungsstelle - Ein Ratgeber für Betriebsräte" bestellen oder zum kostenlosen Download