Externe Sachverständige: Tipps für den Betriebsrat

Die Vielfalt der Aufgaben für Betriebsräte ist hoch. Um diese ordnungsgemäß zu erfüllen, dürfen sie gemäß § 80 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) externe Sachverständige und Berater hinzuziehen. Dieser Artikel erklärt, wann Betriebsräte mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten sollten, wie dabei vorzugehen ist und welche Besonderheit bei KI-Anwendungen gilt. Nützliche Hilfen stellen die Mustervorlage zur Beschlussfassung und die kostenfreie Broschüre mit Tipps und wertvollen Insider-Informationen.
 

Ihr gutes Recht nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Ihnen fehlen die Kompetenzen im Gremium, um eine anstehende Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen? Dann dürfen Sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Abs. 3 BetrVG . Wortlaut § 80 Abs. 3 BetrVG ) Experten um Hilfe bitten. Sachverständige können zum Beispiel erforderlich sein, um Informationen des Arbeitgebers zu beurteilen oder Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Um Unterstützung durch externe Berater bzw. Sachverständige hinzuzuziehen, müssen jedoch drei Dinge erfüllt sein:

  1. Die Erforderlichkeit muss gegeben sein.
  2. Zuvor müssen alle internen Hilfen des Arbeitgebers ausgeschöpft werden.
  3. Der Arbeitgeber muss seine Zustimmung geben.

Ausnahme: Bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG kann der Betriebsrat ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Beratung hinzuziehen, wenn das Unternehmen mehr als 300 Beschäftigte hat. Eine vorherige Information des Arbeitgebers sollte jedoch auch in diesem Fall erfolgen.

    Musterschreiben Beschlussfassung

    Die Hinzuziehung von externem Sachverstand ist also Ihr gutes Recht. Hierbei müssen jedoch einige Dinge beachtet werden. Deshalb haben wir eine Broschüre erarbeitet, die Ihnen alle wichtigen Fragen zum Thema beantwortet. Sie können sie hier runterladen. Nutzen sie außerdem gern unser Zusatzmaterial:

    NEU! Externe Sachverständige bei Einführung von KI-Anwendungen

    Eine weitere Ausnahme stellt die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz dar. In diesem Fall entfällt der Nachweis der Erforderlichkeit gemäß Wortlaut § 80 Abs. 3 BetrVG: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.“ Dennoch sollten Sie beachten, dass das BetrVG den Begriff „Künstliche Intelligenz“ nicht eindeutig festlegt. Da fast jeder Softwarehersteller mit der Integration von KI wirbt, kann dies zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat führen, was als KI-Anwendung gilt und was nicht.

    Gute Gründe für, externe Sachverständige von der TBS NRW

    Seit über 40 Jahren unterstützen wir Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen in NRW. Dabei arbeiten wir eng mit unseren Trägern, den Gewerkschaften in NRW und dem Arbeitsministerium in NRW zusammen. Unser Ziel ist es, die Gremien bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte zu unterstützen. Bei der Zufriedenheit unserer Kunden mit unserer Arbeit erreichen wir Bestwerte. Das hat ein unabhängiges Institut in 2023 ermittelt. Es gibt also gute Gründe, unsere Expert*innen als externe Sachverständige hinzuzuziehen.

    Externe Sachverständige hinzuziehen: So gehen Sie vor

    Wie kann ich externe Sachverständige ohne Verzögerungen hinzuziehen? Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die folgenden Schritte einhalten:

    Die Grafik zeigt, wie externe Sachverständige ohne Verzögerungen hinzugezogen werden können in 8 Schritten.
    Jetzt externen Sachverstand hinzuziehen

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    FAQ zum Thema Sachverständige

    Welche Personen gelten als Sachverständige?

    Bei dem Begriff „Sachverständige“ denken wir spontan an gutachterlich tätige Experten. Das BetrVG fasst diesen Begriff jedoch deutlich weiter. Hiernach handelt es sich um eine Person mit überdurchschnittlicher fachlicher Kompetenz oder besonderem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet. Gute Sachverständige können ihre fachlichen Kenntnisse belegen, z. B. durch eine Ausbildung oder einem Studium, durch Berufserfahrung oder durch spezielle Qualifizierungen bzw. Fortbildungen. Die sachverständige Person muss zudem Sachverhalte vermitteln können.

    Wann dürfen Betriebsräte externe Sachverständige hinzuziehen?

    Sie dürfen externe Sachverständige hinzuziehen, wenn

    • die Erforderlichkeit gegeben ist,
    • zuvor alle internen Hilfen des Arbeitgebers ausgeschöpft sind,
    • der Arbeitgeber seine Zustimmung gegeben hat.

    Wichtige Ausnahmen von der Regel:

    • Bei der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz ist die Erforderlichkeit immer gegeben, Sie müssen sie also nicht extra begründen.
    • Bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist die Hinzuziehung auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erlaubt. Voraussetzung: Das Unternehmen hat mehr als 300 Beschäftigte. Dennoch empfehlen wir, den Arbeitgeber frühzeitig “ins Boot” zu holen. Denn der Begriff der “Betriebsänderung” ist unscharf. Es müsste also im konkreten Fall zunächst ein Einvernehmen hergestellt werden, ob eine Betriebsänderung überhaupt vorliegt. Im Zweifelsfall kann das Gremium in Haftung genommen werden.

    Wer trägt die Kosten für die Hinzuziehung von externen Sachverständigen?

    Die Kosten für die externen Sachverständigen übernimmt gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Er muss deshalb zuvor über den Beschluss des Betriebsrats, externen Sachverstand hinzuzuziehen, unterrichtet werden. Zudem muss er seine Zustimmung zur Kostenübernahme geben. Ausnahme: Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. Hier ist die Inanspruchnahme von externen Sachverständigen auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich. Allerdings muss das Unternehmen mehr als 300 Beschäftigte aufweisen. Dennoch ist es ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig einzubeziehen. Denn was unter “Betriebsänderung” zu verstehen ist, ist nicht eindeutig und müsste im konkreten Fall geklärt werden. Im Zweifelsfall müsste das Gremium die Haftung übernehmen.

    Nicht zulässig: Ablehnen mit dem Verweis auf Schulungsanspruch

    Zuweilen verweigern Arbeitgeber Ihre Zustimmung zur Beauftragung von externen Sachverständigen. Das Argument: Der Betriebsrat benötige keinen externen Sachverständigen, weil er seine Mitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG schulen lassen kann.

    Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in 2014 ein wegweisendes Urteil gesprochen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 BetrVG und die Inanspruchnahme einer Schulung dienen dem BAG-Urteil zufolge unterschiedlichen Zwecken.  „Ein Grundsatz, dass sich ein Betriebsrat zunächst das „Rüstzeug“ für die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Schulungen seiner Mitglieder verschaffen muss, bevor er einen Sachverständigen hinzuziehen kann, entspricht nicht den unterschiedlichen Funktionen der beiden Regelungen.” Mit anderen Worten: Seminare und Beratung decken unterschiedliche Arten der Wissensvermittlung und Unterstützung für Betriebsräte ab. Der Arbeitgeber kann nicht bestimmen, welche Unterstützung für den Betriebsrat angemessen ist.

    Keine Zustimmung durch den Arbeitgeber: Was tun?


    In dem Fall, dass der der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Hinzuziehung von externen Sachverständigen verweigert, haben Sie drei Möglichkeiten:

    • Sie leiten ein Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht ein oder
    • Sie beantragen eine einstweilige Verfügung oder
    • Sie versuchen auf anderem Wege, Ihr Ziel zu erreichen, etwa durch betriebspolitischen Druck oder durch die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das könnte Sie interessieren: Die Einigungsstelle: Ratgeber für Betriebsräte