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Auch in der Pandemie ist die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung ungebrochen!

TBS-Beraterin Dr. Anne Müller über Konsequenzen des BAG-Urteils für die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung zu SARS-CoV-2

Aktuell ist der betriebliche Arbeitsschutz doch sicherlich ein zentrales Anliegen der Interessenvertretungen?

Uns erreichen viele Anfragen rund um die betrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2. In vielen Fällen ist den Interessenvertretungen mit einer Sachauskunft zu einer einzelnen Maßnahme schon geholfen. Auffällig ist allerdings auch, dass die aktive Wahrnehmung der Mitbestimmung bei den erforderlichen Maßnahmen des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzes“ betrieblich für viel Zündstoff sorgen kann. Interessenvertretungen scheinen häufiger als zuvor die erforderlichen Informationen für ihre Arbeit erst nach intensiven Auseinandersetzungen zu erhalten. Teilweise erscheint dies wie ein Kampf um die Durchsetzung ihrer Mitbestimmung im Arbeitsschutz. Gegenstand für Auseinandersetzungen können sowohl die Beurteilung der Arbeitsbedingungen selbst als auch die konkreten Corona-Schutzmaßnahmen sein.

Wie erklärst Du Dir diese Konflikte um den betrieblichen „Corona-Arbeitsschutz“?

Zunächst liegt es in der Natur der Sache: Die Pandemie-Situation gestaltet sich so dynamisch, dass möglichst schnell und unkompliziert Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden müssen. Leider sorgt diese Dringlichkeit dafür, dass der Arbeitsschutz an der Mitbestimmung der Interessen­vertretungen vorbeilaufen kann. Das sorgt für Frust. Konfliktträchtiger gestaltet sich die betriebliche Situation allerdings, seitdem Arbeit­geber*innen ein BAG-Urteil zur Gefährdungsbeurteilung vom 13. August 2019 sehr einseitig in ihrem Sinne auslegen.

Worum ging es bei diesem BAG-Urteil?

Da muss ich ein wenig ausholen. Für Interessenvertretungen ist die Gefährdungsabschätzung ein ganzheitlicher Prozess. Sie besteht aus einem immer wiederkehrenden Kreislauf vieler unterschiedlicher Schritte, wie Analyse, Bewertung, Maßnahmenentwicklung, Kontrolle etc. Weil sich die Rahmenbedingungen in Unternehmen immer wieder ändern, beginnt der Kreislauf danach wieder von neuem. Rechtlich sieht es allerdings so aus, dass die einzelnen Prozessschritte durch unterschiedliche Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes geregelt werden: Die eher vorbereitenden und beurteilenden Schritte durch Paragraph 5, die so genannten erforderlichen Maßnahmen durch die Paragraphen 3 und 4. Das BAG musste nun über einen Fall entscheiden, der den Paragraphen 5 betraf. Eine Einigungsstelle sollte zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ Verfahrensgrundsätze für die durch diesen Paragraph geregelten Schritte aufstellen.  Das BAG erklärte den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Einigungsstelle Sachverhalte geregelt habe, die durch den Paragraphen 5 nicht gedeckt seien. Daraus leiten Arbeitgeber*innen nun die Konsequenz ab, dass die Mitbestimmung der Betriebsräte bei den erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr gegeben sei. Das ist aber falsch. Denn es wurde nur über eine falsche Anwendung von Paragraph 5 durch die Einigungsstelle befunden.

Die grundsätzliche Mitbestimmung bei den Paragraphen 3, 4 und 5 ist also durch das BAG-Urteil unangetastet geblieben?

Ja. Die vorbereitenden und beurteilenden Schritte nach Paragraph 5, die so genannten „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 3 und die Reihenfolge der Maßnahmen nach Paragraph 4 unterliegen der Mitbestimmung. Das BAG-Urteil hat die Mitbestimmungsrechte in puncto Gefährdungsbeurteilung lediglich in eine feste Reihenfolge gebracht. Außerdem hat das BAG das Thema Mitbestimmung im Zusammenhang einer Gefährdungsbeurteilung in seinem Urteil vom 19.11.2019 konkretisiert. Die Mitbestimmung bei den erforderlichen Maßnahmen ist erst dann gegeben, wenn entweder eine konkrete Gefahr vorliegt oder eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde. Bezogen auf die aktuelle Situation kann die  Interessenvertretung ihre Mitbestimmung bei den erforderlichen Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes erst in folgenden Fällen wahrnehmen: Wenn die Arbeitsbedingungen zuvor hinsichtlich der Gefährdungen und Belastungen in der Pandemiesituation beurteilt wurden, eine konkrete Gefahr vorliegt oder das Unternehmen ein Maßnahmenkonzept zur Mitbestimmung vorlegt. Daraus kann sich leider derzeit ein Spiel auf Zeit ergeben, wenn die Ge­schäfts­führung sich eben viel Zeit bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen lässt.

Wir haben in NRW eine eigene Corona-Schutzverordnung. Bedeutet das nicht automatisch, das eine Gefahr besteht

Um sinnvolle und erforderliche Maßnahmen des Corona-Arbeitsschutzes abzuleiten und umzusetzen, muss eine Beurteilung der konkreten Arbeitsbedingungen erfolgen. Das fordern das Arbeitsschutzgesetz, der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ sowie die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“. Denn nur, wenn ich die konkreten Arbeitsbedingungen kenne, kann ich wichtige Festlegungen treffen - z. B. welche Maskenart für eine bestimmte Arbeitsaufgabe sinnvoll oder sogar zwingend notwendig ist, welche Einstellungen an der raumlufttechnischen Anlage zu wählen sind oder ob zusätzlich neue Ersthelfer ausgebildet werden müssen. Zudem können Zielkonflikte entstehen, für die ebenfalls Maßnahmen zu entwickeln sind. Beispielweise können neue körperliche Belastungen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entstehen, oder das Arbeiten im Home-Office kann zu Konflikten mit dem oder der Vorgesetzten in einer Abteilung führen. Für die Ableitung der erforderlichen Maßnahmen müssen die Gefährdungen und Belastungen der konkreten Arbeitsbedingungen erfasst und beurteilt werden.

Wie kann die Interessenvertretung denn vorgehen, wenn das Unternehmen auf Zeit spielt oder es richtig knallt?

Wichtig ist zunächst zu unterscheiden, ob der oder die Arbeitgeber*in den Corona-Arbeitsschutz komplett verweigert oder es Konflikte um die Wahrnehmung der Mitbestimmung gibt. Im ersten Fall sollte die Interessenvertretung die zuständige Berufsgenossenschaft oder das Arbeitsschutzdezernat der zuständigen Bezirksregierung hinzuzuziehen. Das bewirkt meist wahre Wunder. Im zweiten Fall sollte ein Verfahren gefunden werden, wie man die Mitbestimmung an die geforderte Dynamik anpassen kann. Im Zentrum stehen mitbestimmte Fortschreibungs- und Konfliktlösemechanismen für die ganzheitliche „Corona-Gefährdungsbeurteilung“. Diese sollten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden. Scheitern die Verhandlungen, hat die Interessenvertretung das Recht, die Einigungsstelle anzurufen. Gerne stehen wir den Interessenvertretungen mit Rat und Tat zur Seite.