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Corona machts möglich: Digitale Betriebsratsarbeit

TBS-Beraterin Diana Reiter über die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Belegschaft zu beteiligen, ist das A und O der Interessenvertretung.
Hierdurch erhält diese wichtige Informationen aus erster Hand und kann so die Themen identifizieren, die den Kolleg*innen „unter den Nägeln brennen“. Zudem kann die Interessenvertretung durch eine offene Kommunikation ihre eigenen Entscheidungsprozesse transparent machen. Dies fördert nicht zuletzt die demokratische Meinungsbildung, die die Interessenvertretung mit einer hohen Handlungssicherheit und Durchsetzungsmacht ausstattet. In Zeiten von Corona sind jedoch die klassischen Formen der Beteiligung, wie etwa die Betriebsversammlung vor Ort, deutlich eingeschränkt.

Abhilfe  können vielfältige digitale Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Kommunikation schaffen. Es stehen mittlerweile zahlreiche elektronische Kommunikationswerkzeuge zur Verfügung, mit denen sich Videokonferenzen, digitale Umfragen  oder auch Teamwork-Prozesse unterstützen lassen. Beispiele heißen „Microsoft Teams“, „Forms“ oder auch „Conceptboard“. Ihre Auswahl will jedoch sorgsam überlegt sein. Der Vorteil solcher Werkzeuge besteht in der Anwendung in Echtzeit. Jeder Beschäftigte, der über einen Link zu einem solchen Kollaborationswerkzeug eingeladen wurde, kann sich beteiligen. Ein ganzes Gremium oder eine komplette Belegschaft kann zeitgleich mit Hilfe eines digitalen Dokuments oder einer Pinnwand an einem aktuellen Thema arbeiten, die eigene Meinung kundtun oder Planungsschritte bewerten.   
Will die Interessenvertretung diese Werkzeuge nutzen, muss sie allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.

Unterschiedliche Rahmenbedingungen für Betriebsrat und Personalrat
Das im Mai 2020 ergänzte Betriebsverfassungsgesetz legt im § 129 fest, dass der Betriebsrat vorläufig digitale Kanäle nutzen darf, um Beschlüsse im Gremium zu fassen und die Kolleg*innen zu beteiligen. Hierzu gehören Gremiumssitzungen, Belegschaftsbefragungen, Sprechstunden oder Mitarbeiterversammlungen. Der Betriebsrat darf diese Option jedoch nur wählen, wenn Präsenzveranstaltungen aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen oder eines fehlenden Hygienekonzepts ausgeschlossen sind.

Anders sieht es für Personalräte aus. Zwar dürfen Personalräte in Bundesbehörden gemäß § 37 Abs. 3 BPersVG mittels Telefon- und Videokonferenzen an Sitzungen teilnehmen. Bedingung ist jedoch, dass die Dienststelle die technische Einrichtung zuvor freigegeben hat und zudem kein Personalratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Auch muss gewährleistet sein, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erhalten können. Das LPVG NRW gibt dagegen Personalräten in kommunalen und Landesbehörden keine Handhabe, im Rahmen einer virtuellen Sitzung Beschlüsse zu fassen. Wohl aber dürfen sie diese mittels Umlaufverfahren (etwa per E-Mail) oder elektronischer Abstimmung (etwa per Intranet) herbeiführen. Dies erlaubt die Novellierung des § 33 Abs. 3. LPGV NRW, die bis zum 30. Juni 2021 befristet ist. Es liegt gemäß § 40 Abs. 4 im Ermessen des Personalrats, welcher elektronischer Mittel er sich bedient, um eine solche Abstimmung im Gremium vorzunehmen und eine Beteiligung der Belegschaft sicherzustellen.

Der neue § 129 BetrVG – Virtuelle Videokonferenzen und Betriebsversammlungen

Seit dem 20. Mai 2020 weist das Betriebsverfassungsgesetz „Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ auf. Mit den rückwirkend ab dem 1. März 2020 geltenden Bestimmungen können Betriebsräte (auch GBR, KBR, JAV) Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchführen und Beschlüsse fassen. Zudem können sie Betriebsversammlungen per Videoübertragung realisieren. Die neuen Sitzungs- bzw. Veranstaltungsformen werden von Jurist*innen als „zusätzliche Optionen“ bezeichnet, die neben die bisherige Form treten. Dabei wird betont, dass davon nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn Präsenzveranstaltungen nicht umsetzbar sind (z.B. wegen Quarantäne). Nicht ausreichend wäre es, wenn Sitzungen unter Wahrung der Hygienemaßnahmen (Abstände, Mund-Nasen-Schutz) im Betrieb jederzeit möglich wären, die virtuelle Veranstaltung jedoch als „bequemere“ Alternative gewählt wird.