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Der Arbeitsschutzausschuss: Gemeinsam gute Arbeitsbedingungen gestalten!

3 Fragen an Dr. Anne Müller, TBS-Expertin für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Liebe Anne, was ist ein Arbeitsschutzausschuss und wie setzt er sich zusammen?

Der Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA, unterstützt den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung seiner Pflichten zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen. In diesem betrieblichen Gremium kommen alle wichtigen Expert:innen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammen und beraten aktuelle Arbeitsschutzthemen – laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz gehören hierzu mindestens der Arbeitgeber, zwei Mitglieder der Interessenvertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und ein Sicherheitsbeauftragter. Beim Thema Schwerbehinderung ist die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Neuntes Sozialgesetzbuch hinzuzuziehen. Weitere betriebliche und externe Expert:innen können je nach Thema natürlich immer ergänzend hinzukommen.

Mit welchen Themenfeldern beschäftigt sich ein Arbeitsschutzausschuss konkret?

Da im ASA sämtliche wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzakteur:innen beieinander sind, können auch alle wichtigen Themen auf die Agenda gesetzt werden: das reicht von der gemeinsamen Analyse von Arbeitsunfällen und der Beschaffung ergonomischer Arbeitsmittel über die Planung und Koordination der Gefährdungsbeurteilung bis hin zu betrieblichen Spezialthemen. Beispiele für diese Themen sind etwa der Umgang mit schweren Lasten, die Planung von Neu- und Umbauten oder die Gestaltung von guter und gesunder mobiler Arbeit. Alles, was der guten und gesundheitsgerechten Arbeitsgestaltung dienlich ist, kann dort mit geballter betrieblicher Fachkompetenz erörtert werden.

Welche Möglichkeiten der Mitbestimmung hat die Interessenvertretung? Worauf muss sie achten?

Zielführend ist in jedem Fall, die Informations- und Beratungsrechte der Interessenvertretung geltend zu machen und wichtige Themen auf die Agenda zu setzen. Da der ASA ein wichtiger Baustein der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation ist, können ergänzend auch Mitbestimmungsrechte hinsichtlich seiner Arbeitsweise genutzt werden. Zwar schreibt der Gesetzgeber vor, dass der ASA in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten existieren muss und pro Quartal zu tagen hat. Wie der ASA hingegen arbeitet, ist jedoch gänzlich offen. So könnte z. B. durch eine Vereinbarung zur Arbeitsschutzorganisation eine Geschäftsordnung festgelegt werden, um ein auf den Betrieb zugeschnittenes effektives Arbeiten zu gewährleisten.