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Der betriebliche Arbeitsschutz: Basiselemente und Schnellcheck

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Das Arbeitsschutzgesetz: Damit Arbeit der Gesundheit nicht schadet

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt fest, dass der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Er muss sämtliche Gefährdungen am Arbeitsplatz untersuchen und entscheiden, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Zudem muss er dafür sorgen, dass es im Unternehmen eine geeignete Arbeitsschutzorganisation gibt.

Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz

Das wichtigste Instrument im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG regelmäßig durchführen muss. Dabei wird untersucht, welche Gefährdungen es am Arbeitsplatz gibt, damit die richtigen Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat mitzubestimmen – er ist bereits bei der Planung und Festlegung der eingesetzten Verfahren einzubeziehen. Ebenso muss er die abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen mitbestimmen. Er hat die Umsetzung zu überwachen (§ 80 BetrVG). Der Betriebsrat kann eine Gefährdungsbeurteilung von sich aus verlangen (Initiativrecht).

Aufbau des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetz

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ebenfalls für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz wichtig. Dieses Gesetz verlangt, dass Arbeitgeber zur eigenen Unterstützung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Verhütung von Unfällen zu beraten und zu unterstützen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen zusammenarbeiten. Sie sind unabhängig in der Ausübung ihres Fachwissens. Die genauen Regeln dazu beschreibt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV-Vorschrift 2) der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Arbeitsschutzgesetz (gemäß §§ 3, 13) in Verbindung mit dem ASiG bilden die Grundlage für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Hier bestehen ebenfalls Mitbestimmungsrechte.

Herzstück des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes:
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA), auch wenn es nur ein beratendes Gremium ist, ist das Herzstück des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen ASA einrichten muss. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist gesetzlich festgelegt (siehe Grafik). Bei Bedarf können auch weitere Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BEM):

Das BEM stellt ein wirksames Verfahren (kooperativer verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess) dar, dass es betroffenen Beschäftigten ermöglicht, die Krankheit möglichst schnell zu überwinden, gesund im Beschäftigungsverhältnis weiterzuarbeiten und langfristig den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit zu sichern. Sind Beschäftigte nach § 167 Abs. 2 SGB IX berechtigt, ein BEM angeboten zu bekommen. Dieses Angebot ist für den Arbeitgeber Pflicht und für Beschäftigte freiwillig. Beim BEM gibt es vielfache Beteiligungsrechte für die Interessenvertretung, weshalb es sich lohnt, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung abzuschließen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM):

„Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die bewusste Steuerung und Integration aller betrieblichen Prozesse mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten.“ Es „bezieht Gesundheit in das Leitbild, in die (Führungs-)Kultur, in die Strukturen und in die Prozesse der Organisation ein.
(Quelle: Wienemann, E. (2002): Betriebliches Gesundheitsmanagement. Referat zum 1. Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz „Gesünder Arbeiten in Niedersachsen“ in Braunschweig am 05.09.2002 Online ; Abruf: 19.07.2023)“.

BGM „umfasst die Bereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der Personal- und Organisationspolitik“ und „schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen ein.“ (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Abruf: 19.07.2023)

Anders als der Arbeitsschutz und das BEM ist ein BGM freiwillig für den Arbeitgeber.

Die Rolle des Betriebsrats im Arbeitsschutz

Der Betriebsrat kontrolliert, ob das ArbSchG eingehalten wird. Außerdem setzt er sich dafür ein, dass die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb umgesetzt werden. Der Betriebsrat muss in allen Angelegenheiten einbezogen werden, die auf gesetzlichen Vorgaben basieren, insbesondere in den §§ 80 BetrVG, 87 Abs. 1 Nr. 7 und 89 Abs. 1 BetrVG. Insbesondere bei den Themen Gefährdungsbeurteilung, Auswahl von Arbeitsschutzmaßnahmen, Unterweisungen und Aufbau sowie Ablauf der Arbeitsschutzorganisation bestehen beträchtliche Mitbestimmungsrechte.