Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 5. Dezember 2024 entschieden, dass Teilzeitkräfte grundsätzlich Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde haben.
Das wegweisende Urteil stellt fest, dass tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst ab der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsehen, eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellen können. Diese Regelungen verstoßen gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) und können zudem eine mittelbare Benachteiligung in puncto Geschlechtszugehörigkeit (§ 7 Abs. 1 AGG) darstellen, wenn überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten.
zum Urteil
Was ist zu tun?
- Tarifvertragliche Regelungen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot zu überprüfen sein.
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Dienst- Betriebsvereinbarungen prüfen und Abrechnungspraxis anpassen
Die Passagen aktueller Dienst- Betriebsvereinbarungen, die sich auf die einheitlichen Auslösegrenzen für Überstundenzuschläge beziehen, sind ab sofort unwirksam und sollten angepasst werden. Auch die Abrechnungspraxis für die Überstundenzuschläge der Teilzeitkräfte ist nicht rechtskonform und sollte den Festlegungen des BAG-Urteils angeglichen werden.
Es wird die Teilzeitkräfte bestimmt freuen, wenn die Abrechnungspraxis für die Überstundenzuschläge zeitnah an die aktuelle Rechtsprechung angepasst wird. Daraufhin sollten Betriebs- und Personalräte hinwirken.
Die TBS unterstützt Gremien in allen Fragen zur Arbeitszeitgestaltung .
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