Beschäftigte im Außenbereich sind Hitze direkt ausgesetzt. Klassische Vorgaben zu Raumtemperaturen greifen hier nicht. Umso wichtiger ist eine klare Regelung im Betrieb: Sie legt fest, ab welchen Temperaturen Schutzmaßnahmen einzuleiten sind, welche Maßnahmen der Arbeitgeber umsetzen muss und wie Betriebs- oder Personalräte mitbestimmen. Damit schafft eine Betriebs- und Dienstvereinbarung Verbindlichkeit, schützt Gesundheit und gibt Handlungssicherheit. In diesem Beitrag erfahrt ihr, welche Pflichten bei Hitze am Arbeitsplatz im Freien gelten, welche Mitbestimmungsrechte ihr habt und wie Betriebsrat, Personalrat & Co eine wirksame Vereinbarung auf den Weg bringen.
Warum braucht es eine Vereinbarung für Hitze am Arbeitsplatz im Freien?
Ohne klare Regelungen bleibt Hitzeschutz am Arbeitsplatz oft unvollständig oder wird unterschiedlich umgesetzt. Eine Vereinbarung sorgt dafür, dass:
- Gefährdungen systematisch erfasst werden – auch draußen,
- klare Maßnahmen festgelegt sind – statt Einzelfallentscheidungen,
- Beschäftigte konkret geschützt werden – z. B. vor Hitze und UV-Strahlung,
- der Arbeitgeber verbindlich handelt – nicht nur reagiert.
Für euch als Betriebsrat oder Personalrat bedeutet das: Ihr könnt aktiv gestalten, statt nur nachzufragen.
Was muss der Arbeitgeber bei Hitze am Arbeitsplatz im Freien tun?
Auch für Außenarbeitsplätze gilt: Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – ausdrücklich auch zu Hitze.
Dabei kann er sich an den Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) orientieren:
Diese liefern konkrete Anhaltspunkte:
- wie Gefährdungen ermittelt werden,
- ab wann Maßnahmen notwendig sind,
- welche Schutzmaßnahmen geeignet sind.
Diese Empfehlungen sind anerkannte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Ihr könnt diese bei der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung sowie Hitzeschutzmaßnahmen über die Mitbestimmung einfordern.
Wo liegt euer Hebel als Betriebsrat oder Personalrat?
In puncto Arbeit bei Hitze am Arbeitsplatz im Freien habt ihr klare Mitbestimmungsrechte – genauso wie bei Temperaturen in Innenräumen.
Das heißt konkret:
- Ihr könnt einfordern, dass die Gefährdungsbeurteilung überhaupt durchgeführt wird,
- Ihr könnt beeinflussen, wie bewertet wird,
- Ihr legt mit fest, welche Maßnahmen umgesetzt werden.
Welche Hitzestufen gibt es – und was folgt daraus?
Die Regelungen unterscheiden vier Hitzestufen. Entscheidend ist: Mit steigenden Temperaturen wächst die Verbindlichkeit der Maßnahmen.
Bis 26 °C – beobachten und vorbereiten (Hitzestufe 1)
- Situation im Blick behalten
- Maßnahmen planen (z. B. Hitzeschutzplan)
Vereinbarungsvorteil: Klar geregelt, wann Vorbereitung beginnt
26 °C bis 30 °C – erste Schutzmaßnahmen (Hitzestufe 2)
Empfohlen werden u. a.:
- Getränke bereitstellen
- Sonnenschutz organisieren
- Anpassung von Arbeitstempo und Belastung ermöglichen
Vereinbarungsvorteil: Aus Empfehlungen werden verbindliche Standards
30 °C bis 35 °C – Maßnahmen sind Pflicht (Hitzestufe 3)
Jetzt geht es nicht mehr um „sollte“, sondern um „muss“:
- Regelmäßiges Trinken (ca. 100–150 ml alle 15–30 Minuten)
- Verschattung
- Anpassung von Arbeit und Tempo
- Persönliche Schutzausrüstung
- Entwärmungsphasen
Vereinbarungsvorteil: Kein Spielraum mehr – Schutz wird durchgesetzt
Über 35 °C – Arbeit nur mit wirksamen Schutzmaßnahmen (Hitzestufe 4)
- Ohne geeignete Maßnahmen ist Arbeit nicht zulässig
- Tätigkeiten gelten als Hitzearbeit
Vereinbarungsvorteil: Klare Grenze – schützt vor gesundheitsgefährdenden Einsätzen
Gibt es Ausnahmen?
Ja – z. B. wenn Beschäftigte nur kurzzeitig (unter 15 Minuten pro Stunde) bei unter 30 °C arbeiten.
Wichtig: Auch solche Fälle sollten in einer Vereinbarung klar geregelt sein, damit es keine Grauzonen gibt.
Was bringt euch eine konkrete Regelung im Alltag?
Eine gute Vereinbarung sorgt dafür, dass:
- Maßnahmen nicht vom Wetterbericht oder Vorgesetzten abhängen
- Beschäftigte wissen, worauf sie Anspruch haben
- Führungskräfte klare Vorgaben haben
- Konflikte reduziert werden
- Gesundheitsschutz wirklich wirkt
Warum wird Hitzeschutz oft unterschätzt?
Hitze ist kein „sichtbares Risiko“ wie Maschinen oder Gefahrstoffe.
Deshalb bleibt sie häufig ein blinder Fleck.
Genau hier liegt eure Rolle: Ihr macht das Thema verbindlich – bevor es zu Belastungen oder Ausfällen kommt.
UV-Strahlung: Worauf muss ich als Betriebsrat oder Personalrat achten?
Besonders wichtig: Nehmt zusätzlich die UV-Belastung in den Blick.
Das wird häufig übersehen, gehört aber zwingend dazu. Orientierung bietet euch z. B. die Arbeitsstättenregel A5.1!
Auch hier sind eine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen vorzunehmen. Eine einfache Methode ist es, Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung anhand des UV-Index zu beurteilen. Auf diese Weise können Risiken identifiziert und Maßnahmen abgeleitet werden (siehe Abbildung). Aber auch hier lohnt es sich genauer hinzusehen: Es kann sein, dass weitere Messmethoden für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind, z. B. bei erhöhter UV-Reflexion.

