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Home-Office – jetzt dauerhafte Regelungen vereinbaren

Home-Office? Im Jahr 2019 hatten Home-Office und mobile Arbeit teilweise den Status ein Privileg für wenige Beschäftigtengruppen zu sein. Während der Pandemie entwickelte sich die Arbeit im Homeoffice augenblicklich zu einer situativ notwendigen Selbstverständlichkeit für viele Beschäftigte – nicht zuletzt durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Als Teil des Infektionsschutzes wurden in dieser die Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer:innen Home-Office anzubieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Home-Office-Pflicht läuft zum 30.06.2021 aus

Die aktuell gültige Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft in der jetzigen Form zum 30.06.2021 aus. Damit endet auch die Verpflichtung Home-Office für Beschäftigte anzubieten. Dennoch wird die Kontaktreduzierung im Betrieb gemäß § 3 des aktuellen Referentenentwurfs der Corona-ArbSchV vorgeschrieben.
Weiterhin wird Homeoffice als Maßnahme in der geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel empfohlen. Dies kann erneute Diskussionen zwischen den Betriebsparteien, welche Maßnahme zur Kontaktreduktion getroffen werden müssen, eröffnen.

Tipp:
Eine Aktualisierung der SARS-CoV-2-Gefährungsbeurteilung und daraus resultierende mitbestimmte Maßnahmen sind dringend geboten.
 

Wie geht es nun im eigenen Betrieb mit Home-Office, mobiler Arbeit und auch Telearbeit weiter?

Zu Beginn der Pandemie wurden teils schlagartig und sozusagen „über Nacht“ betriebliche Möglichkeiten für die mobile Arbeit im „Home-Office“ geschaffen. Darunter auch für viele Beschäftigtengruppen, für die die Arbeitgeber bisher keine Möglichkeit zur mobilen Arbeit oder Telearbeit einräumten. In den meisten Betrieben haben hierdurch viele Arbeitnehmer*innen und auch Interessenvertretungen weitreichende eigene Erfahrungen aus den vergangenen Wochen und Monaten im Homeoffice. 

Von pragmatischen zu beständigen und sicheren Vereinbarungen

Auf der Regelungsebene zeigt sich ein heterogenes Bild: Es existieren teilweise keine betrieblichen Regelungen, teils nur rudimentäre oder zeitlich bald auslaufende Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Für Betriebsräte ergibt sich in der aktuellen Situation eine gute Ausgangsbasis dauerhafte und gute Regelungen für Homeoffice, mobile Arbeit und / oder Telearbeit zu finden gestalten. Gestärkt werden die Betriebsräte hierbei durch das am 18.06.2021 in § 87 Abs. 1 Nr.14 BetrVG nun ausdrücklich im BetrVG aufgenommenen Mitbestimmungsrecht in der Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Dieser weist den Betriebsräten ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ zu. Ein mögliches Vorgehensmodell:

  1. Sammlung der Erfahrungen der Kolleg:innen mit Homeoffice und mobiler Arbeit während der Pandemie – Was funktioniert gut? Was muss verbessert werden? Was funktioniert nicht?
  2. Strukturierung der zukünftigen Arbeitsformen – Wo ist mobile Arbeit am selbstbestimmten Arbeitsort sinnvoll? Wo ist alternierende Telearbeit sinnvoll?
  3. Anforderungen zusammenstellen –
     
    1. Welche Anforderungen gibt es aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz?
      Gibt es beispielsweise bereits eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung und sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt?
      Gibt es Unterweisungen zum sicheren Arbeiten im Home-Office oder bei der mobilen Arbeit?
    2. Welche Ausstattung und Ressourcen sind für die dauerhafte Nutzung von mobiler Arbeit oder (alternierender) Telearbeit notwendig?
      Welche Regelungen der Nutzung sind sinnvoll?
      Welche Ergonomie-Anforderungen müssen erfüllt sein?
    3. Wie wird der soziale Zusammenhalt und die gute Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten am Standort, in mobiler Arbeit und Telearbeit sichergestellt?
    4. Wie kann entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes möglichst vielen Beschäftigten ein Zugang zu mobiler Arbeit und Telearbeit eingeräumt werden? Welche Kriterien gibt es?
  4. Ableitung betrieblicher Regelungen

Die dauerhafte Verankerung von mobiler Arbeit und alternierender Telearbeit in die betrieblichen Strukturen kann sowohl für die betrieblichen Abläufe als auch für die Berücksichtigung der persönlichen Belange der Beschäftigten Verbesserungen ergeben. Es kommt nun darauf an, die in der Krisensituation der Pandemie geschaffenen Strukturen „fit“ zu machen für eine dauerhafte sinnvolle Nutzung im Sinne guter Arbeit im Betrieb.

Die Berater*innen der TBS bieten hierzu sowohl übergreifende Seminare als auch auf die betriebliche Situation der Interessenvertretung zugeschnittene Beratungen an: bei Überarbeitung bestehender Vereinbarungen oder auch der erstmaligen Erstellung einer betrieblichen Regelung.