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KI-Inhalte kennzeichnen: Was seit August 2026 für Arbeitgeber und Interessenvertretungen gilt

Welche Texte, Bilder, Audios und Videos als KI-generiert erkennbar sein müssen – und warum Betriebe jetzt klare Regeln brauchen

Ein Bild für die Unternehmenswebsite, ein automatisch erzeugter Podcast oder ein Text für den nächsten Geschäftsbericht: Generative KI wird längst nicht mehr nur zum Ausprobieren genutzt. Immer häufiger entstehen damit Inhalte, die veröffentlicht oder im Betrieb weitergegeben werden. Doch müssen Leser*innen und Zuhörer*innen erkennen können, dass ein Inhalt von einer KI stammt? Dazu mehr in dem folgenden Artikel.

Warum ist die KI-Kennzeichnungspflicht für Interessenvertretungen relevant?

Seit dem 2. August 2026 gelten hierzu neue Transparenzvorschriften der europäischen KI-Verordnung, des sogenannten AI-Act. Artikel 50 verpflichtet Anbieter und betriebliche Nutzer*innen bestimmter KI-Systeme dazu, Menschen über den Einsatz von KI zu informieren und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte zu kennzeichnen. Zudem stellte die Europäische Kommission im Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Umsetzung der neuen Transparenzpflichten vor. Dieser enthält auch einen Vorschlag zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte. Für Arbeitgebende bedeutet das: Sie müssen wissen, wo im Unternehmen KI eingesetzt wird, welche Inhalte damit entstehen und wer vor einer Veröffentlichung für Prüfung und Kennzeichnung verantwortlich ist.

Für Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen stellt sich damit eine zentrale Frage: Gibt es im Betrieb bereits einen Prozess, der einen transparenten und verantwortlichen Umgang mit KI-Ergebnissen sicherstellt?

Was regelt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung? 

Die Kennzeichnungspflicht zielt darauf ab, dass die Nutzer*innen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Chatbot, einen Sprachassistenten, einen KI-Agenten oder einen Avatar handeln. Betroffen sind aber auch Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung, wie etwa die Gesichtserkennung. Daneben sind Anbieter generativer KI-Systeme, wie OpenAI oder Anthropic, dazu angehalten, die erzeugten Bilder, Audios und Videos maschinenlesbar als KI-Inhalte zu markieren. Aber auch die Betreiber*innen von KI-Plattformen sind dazu verpflichtet, Deepfakes und KI-generierte Texte zu kennzeichnen.

Und genau hier wird es für Interessenvertretungen interessant, die mit der Einführung und Nutzung von KI-Systemen am Arbeitsplatz befasst sind: Als Betreiber*innen eines KI-Systems gelten nämlich auch Arbeitgebende, die ihren Mitarbeitenden die Nutzung bestimmter KI-Systeme erlauben. Auch sie werden nun verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Arten KI-generierter Texte oder Deepfakes in geeigneter Weise gekennzeichnet werden.

Wichtig ist die Unterscheidung: Für die technische, maschinenlesbare Markierung eines KI-Ergebnisses ist in erster Linie der Anbieter des KI-Systems verantwortlich. In der Praxis sind das häufig große Technologiekonzerne. Die sichtbare Information gegenüber Leser*innen oder Zuhörer*innen kann dagegen Aufgabe des Arbeitgebers sein, wenn er das System beruflich nutzt und den Inhalt verbreitet.  

Welche KI-Ergebnisse müssen sichtbar gekennzeichnet werden?

Nicht jeder mit KI bearbeitete Satz muss mit einem Hinweis versehen werden. Die sichtbare Kennzeichnungspflicht für betriebliche Nutzer*innen konzentriert sich vor allem auf zwei Gruppen von Inhalten:

Deepfakes: Bilder, Audios und Videos mit Täuschungspotenzial

Als Deepfakes gelten KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen oder realistisch erscheinenden Personen, Gegenständen, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln. Sie können dadurch fälschlicherweise als authentisch oder real wahrgenommen werden.

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Eine besondere Regel gilt für Texte, die mithilfe generativer KI erstellt, verändert und veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Kennzeichnung ist aber nicht erforderlich, wenn der Inhalt durch Menschen redaktionell überprüft und kontrolliert wurde. 

Was gilt bei externen Veröffentlichungen des Arbeitgebers?

Vor einer Veröffentlichung sollte der Arbeitgeber zunächst prüfen, welche Rolle KI bei der Erstellung gespielt hat. Das gilt etwa für Websites, soziale Netzwerke, Pressemitteilungen, Broschüren, Geschäftsberichte, Podcasts und Videos.

Handelt es sich um einen Deepfake, ist eine sichtbare Kennzeichnung grundsätzlich erforderlich. Bei einem KI-generierten Text muss zusätzlich geprüft werden, ob er ausreichend redaktionell von Menschen geprüft wurde. Arbeitgeber sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein Beschäftigter den Inhalt „irgendwie geprüft“ hat. Es braucht einen nachvollziehbaren Veröffentlichungsprozess mit klaren Zuständigkeiten: Wer prüft Fakten und Quellen? Wer entscheidet über die Kennzeichnung? Wer übernimmt die redaktionelle Verantwortung? Und wie wird diese Prüfung dokumentiert?

Warum sollten für die KI-Kennzeichnung am Arbeitsplatz gemeinsame Regeln etabliert werden?

Der Arbeitgeber bleibt als Organisation grundsätzlich der verantwortliche Betreiber des eingesetzten KI-Systems. Beschäftigte, die ein System unter seiner Anleitung nutzen, werden laut KI-Verordnung nicht zu eigenständigen Betreiber*innen. Weniger ausdrücklich geregelt ist die Grenze, ab der ausschließlich intern genutzte KI-Bilder und -Texte gekennzeichnet werden müssen. Daher ist es umso wichtiger, dass im Betrieb gemeinsam klare Regeln zur KI-Kennzeichnung für alle Mitarbeitenden erarbeitet werden. 

Seid ihr euch selbst auch unsicher, wie ihr die KI-Kennzeichnungspflicht in eurem Betrieb angehen wollt? Wir von der TBS unterstützen euch gerne dabei, klare Vorgaben zur KI-Kennzeichnung für euch und euer Team zu finden. Nehmt Kontakt mit uns auf!