Sonderregelungen zu Kurzarbeit verlängert
Erst war es die Pandemie, nun ist es ein Krieg, der Kurzarbeit in einigen Betrieben notwendig werden lässt.
Die seit 2020 geltenden Sonderregelungen für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden nun bis Ende Juni 2022 verlängert.[1]
Konkret verlängert wurde Folgendes:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt (mind. 10% der Beschäftigten sind betroffen).
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
- Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze (70 %/ 74 % bzw. 80 %/ 84 % Kurzarbeitergeld).
- Einbeziehung der Leiharbeitnehmer*innen bleibt bestehen.
Verlängert wurde allerdings nicht alles: Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge läuft zum 31. März 2022 aus. Die Beiträge wurden den Arbeitgebern aufgrund der Pandemie zeitweise zu 100 % erstattet. Seit 1. Januar noch zur Hälfte.
Hier ein paar weitergehende Informationen:
Sofern von einem vorübergehenden Arbeitsausfall auszugehen ist, kann Kurzarbeit Entlassungen vermeiden. Während der Kurzarbeit übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Entgelte der Beschäftigten und entlastet damit den Arbeitgeber. Für die ausgefallene Arbeitszeit erstattet die Arbeitsagentur (bis zum 4. Monat) aber nur 60 Prozent des bisherigen Nettomonatsentgeltes (67 Prozent bei Eltern mit Kindern). Mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) können also empfindliche Einkommensverluste entstehen. Ob, wann, wie und in welchem Umfang Kurzarbeit gefahren wird, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Das ist gut so. Denn schließlich gibt es einiges zu regeln und auch einige Fallstricke.
Wie funktioniert Kurzarbeit konkret?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit bei weiterlaufendem Beschäftigungsverhältnis. „Kurzarbeit Null“ bedeutet, dass die Betroffenen für die Zeit der Kurzarbeit gar nicht mehr arbeiten. Beispielsweise „Kurzarbeit 20 %“ bedeutet, dass die reguläre wöchentliche Arbeitszeit um 20 % reduziert wird, also beispielsweise nur von montags bis donnerstags gearbeitet wird und freitags nicht. Für die ausgefallenen Zeiten erhalten die Betroffenen ersatzweise das Kurzarbeitergeld (KUG) in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens (höhere Sätze ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat, s.o.). Nach den derzeitigen Regelungen kann Kurzarbeitergeld für maximal 28 Monate gezahlt werden. Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb gelten, sondern kann auch abteilungsweise geregelt werden.
Was sind die aktuellen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen?
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Mindestens 10 % der Belegschaft müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auch Leiharbeitnehmer*innen können Kurzarbeitergeld beziehen. Arbeitszeitguthaben und Alturlaub müssen möglichst aufgebraucht sein. Zeitkonten müssen aber nicht ins Minus gefahren werden.
Über die aktuell geltenden Regelungen zur Kurzarbeit im Detail bitte direkt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren www.bmas.de
Wie beantragt man Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragen. Da Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, muss dazu auch eine Betriebsvereinbarung vorgelegt werden. Eine vernünftige Betriebsvereinbarung braucht aber etwas Zeit, das sollte berücksichtigt werden.
Derzeit gibt es bei der Arbeitsagentur einen noch nie dagewesene Antragsflut zu Kurzarbeit. Unter Corona-Bedingungen ist die Kontaktaufnahme und Beratung sowieso erschwert. Und Kurzarbeit kann auch immer erst ab dem ersten Tag des Folgemonats eingeführt werden. Aber keine Sorge, bei Bedarf lässt sich Kurzarbeit trotzdem schnell einführen. Die Beschäftigten erhalten das Kurzarbeitergeld ohnehin zunächst vom Arbeitgeber und der bekommt es von der Arbeitsagentur erstattet.
Tipps zur Ausgestaltung von Kurzarbeit:
Kurzarbeit verhindert Entlassungen. Kurzarbeit verbraucht keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit. Trotzdem drohen den Kurzarbeitenden empfindliche Einkommenseinbußen. Weil das Kurzarbeitergeld eine Nettoeinbuße von bis zu 40 % bringt, gewähren manche Arbeitgeber eine Aufstockung, beispielsweise auf 80 oder 90 % der bisherigen Nettoeinkommen. Immerhin spart der Arbeitgeber ja auch Geld durch Kurzarbeit. In aller Regel sind intensive Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien erforderlich, um zu einem ausgewogenen Ergebnis zu kommen. Auf Arbeitnehmerseite zu berücksichtigen ist, dass es im Folgejahr von Kurzarbeit durch steuerliche Besonderheiten zu Steuernachforderungen kommen kann. Das kann insbesondere werdende Eltern treffen. Wenn keine ausreichende KUG-Aufstockung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, sollte überlegt werden, wie beispielsweise werdende Eltern möglichst von der Kurzarbeit ausgenommen werden können. Andere Beschäftigtengruppen haben gar nicht erst Anspruch auf Kurzarbeitergeld, nämlich Minijobber. Für diese Beschäftigtengruppe geht es also bei ausbleibender Arbeit um die wirtschaftliche Existenz. Möglicherweise kann man auch für diese Beschäftigten Unterstützungsmöglichkeiten finden.
Wie gut rauskommen aus der Corona-Krise und die Zeit nutzen?
Immer dann, wenn wenig Arbeit da ist, wäre das eigentlich eine Gelegenheit, sich um andere wichtige Sachen zu kümmern. Und so ist es immer schon die Idee bei Kurzarbeit gewesen, die zwangsweise „Frei“-Zeit für beschäftigungssichernde Qualifizierungsmaßnahmen zu nutzen. Schon unter „normalen“ wirtschaftlichen Krisen gab es allerdings trotz aller Fördermaßnahmen und Zuschüsse nur vereinzelt betriebliche Qualifizierungsaktionen in Kurzarbeitsphasen.
Jetzt, angesichts von Corona und den Versammlungseinschränkungen, ist es eindeutig noch schwieriger, die Zeiten weitreichender Betriebseinschränkungen für Qualifizierungsmaßnahmen zu nutzen. Garantiert wird aber die Arbeitswelt nach Corona eine andere sein als vorher. Homeoffice, technische Kommunikationsmedien, Digitalisierung sind plötzlich nicht mehr neumodische Vision, sondern ab sofort radikale Realität. Wer jetzt nicht auf der Qualifizierungsseite mitziehen kann, verpasst bei diesem Strukturwandel den Anschluss.
Dazu hier ein Querverweis und heißer Tipp an alle, die sich gerade in den Betrieben um akute und längerfristige Beschäftigungssicherung sorgen: Bisher fast unbemerkt ist am 1.1.2019 ein Gesetz in Kraft getreten, dass massive Zuschüsse für Weiterbildungen und Lohnersatz für alle Beschäftigten eröffnet, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt oder vom Strukturwandel bedroht werden. Die Rede ist vom Qualifizierungschancengesetz, so die offizielle Kurzbezeichnung. Wäre doch komisch, wenn man in diesen Zeiten solche Angebote nicht näher prüft.
[1] https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kurzarbeitergeld-corona-2003908