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Massenentlassung: Darf der Arbeitgeber schon kündigen, obwohl der Betriebsrat noch verhandelt?

Neues BAG-Urteil stärkt die Position des Betriebsrats bei Massenentlassung 

Wenn ein Unternehmen Personal abbauen will, gerät der Betriebsrat häufig unter Zeitdruck. Oft laufen die Verhandlungen über die Umsetzung der Entlassungen noch, während der Arbeitgeber bereits nächste Schritte vorbereitet oder sogar schon durchführt. 

In der Praxis ist das folgende Vorgehen weit verbreitet: In einem Fall leitete der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und erstattete anschließend die Massenentlassungsanzeige, obwohl die Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch nicht abgeschlossen waren.  

Mit einem grundlegenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dieser Praxis nun enge Grenzen gesetzt. In seiner Entscheidung vom 01.04.2026 (Az. 6 AZR 152/22) stellte das Gericht klar: Wird die Massenentlassung vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens angezeigt, sind die darauf gestützten Kündigungen unwirksam.  

Für Betriebsräte bedeutet das: Die Beteiligungsrechte bei Massenentlassungen erhalten deutlich mehr praktische Durchsetzungskraft.

Was hat das BAG in puncto Massenentlassung entschieden?

Ausgangspunkt war ein Insolvenzverfahren bei einer Fluggesellschaft. Dort wurde die Massenentlassungsanzeige bereits erstattet, während die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich noch liefen. Die Interessenausgleichsverhandlungen bildeten in diesem Fall auch das Konsultationsverfahren im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG ab. Der Interessenausgleich wurde erst später abgeschlossen. Anschließend wurden Kündigungen ausgesprochen. 

Das BAG entschied, dass dieses Vorgehen gegen die Reihenfolge des gesetzlichen Verfahrens verstößt. Wird eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit angemeldet, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist, werden die darauffolgenden Kündigungen unwirksam. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.

Warum ist das BAG-Urteil zur Massenentlassung für den Betriebsrat so wichtig?

Durch das Urteil des BAG verändert sich in der Praxis das Kräfteverhältnis bei Massenentlassungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat: 

  • Der Arbeitgeber kann den Verhandlungsprozess nicht mehr durch eine vorschnelle Massenentlassungsanzeige verkürzen und somit den Betriebsrat unter Druck setzen.
  • Ein laufendes Konsultationsverfahren muss vollständig abgeschlossen werden.
  • Kündigungen sind angreifbar, wenn die gesetzliche Reihenfolge nicht eingehalten wurde.
  • Die Missachtung des Verfahrens wird für Arbeitgeber zum erheblichen rechtlichen Risiko.  

Das Urteil schafft damit kein neues Mitbestimmungsrecht. Es verleiht den bestehenden Beteiligungsrechten jedoch deutlich mehr praktische Wirkung.

FAQ für den Betriebsrat zur Massenentlassung

Darf der Arbeitgeber eine Massenentlassung durchführen, obwohl der Betriebsrat noch über Interessenausgleich oder Sozialplan verhandelt? 

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber während der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan eine Massenentlassung durchführen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Konsultationsverfahren gem. § 17 KSchG durchgeführt und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Insofern ist es wichtig, dass der Betriebsrat das Konsultationsverfahren mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich verbindet. Solange dann nämlich die Verhandlungen über den Interessenausgleich zugleich die gesetzlich erforderliche Konsultation darstellen, darf erst danach die Massenentlassungsanzeige erfolgen. Anschließend können Kündigungen ausgesprochen werden. Weiterhin sind die Schwellenwerte einer Massenentlassung nach § 17 KSchG zu beachten.  

Bedeutet das, dass der Betriebsrat Kündigungen verhindern kann? 

Nein. 

Der Betriebsrat erhält kein Vetorecht gegen betriebsbedingte Kündigungen. Das Urteil stärkt jedoch seine Verhandlungsposition erheblich, weil der Arbeitgeber das gesetzliche Verfahren korrekt durchlaufen muss. 

Wann ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen? 

Das BAG macht deutlich: Der Arbeitgeber muss die Beratungen mit dem Betriebsrat tatsächlich zu Ende führen. 

Dies kann beispielsweise geschehen durch... 

  • den Abschluss eines Interessenausgleichs,
  • eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder
  • das dokumentierte Scheitern der Verhandlungen. 

Erst danach darf die Massenentlassungsanzeige erstattet werden. 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Anzeige der Massenentlassung zu früh stellt? 

Nach der BAG-Entscheidung sind die später ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein. Die fehlerhafte Reihenfolge lässt sich grundsätzlich nicht durch spätere Verfahrensschritte heilen.  

Hat das BAG jede formale Unstimmigkeit zur „Kündigungsfalle“ gemacht? 

Nein. 

In einer weiteren Entscheidung vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) stellte das BAG klar, dass nicht jeder kleine Fehler in einer Massenentlassungsanzeige automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt. Entscheidend ist, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt wird. Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl geplanter Entlassungen hielt das Gericht beispielsweise für unschädlich.  

Für Betriebsräte bedeutet das: Nicht jeder Formfehler ist entscheidend. Besonders relevant bleiben jedoch Fehler bei der Reihenfolge und beim Abschluss des Konsultationsverfahrens.

Was der Betriebsrat bei einer Massenentlassung konkret tun sollte

1. Frühzeitig nach dem Zeitplan fragen 

Verlangt eine transparente Darstellung: 

  • Wann wurde das Konsultationsverfahren eingeleitet?
  • Wann soll die Massenentlassungsanzeige erfolgen?
  • Wann sollen Kündigungen ausgesprochen werden? 

Nur wenn die zeitliche Abfolge nachvollziehbar ist, können Fehler erkannt werden. 

2. Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konsultationsverfahren verbinden

Der Betriebsrat sollte das Konsultationsverfahren mit den Verhandlungen über einen Interessenausgleich verknüpfen. Erst nach Abschluss dieser Verhandlungen und der damit erfüllten gesetzlichen Konsultation darf die Massenentlassungsanzeige erstattet werden. Anschließend können Kündigungen ausgesprochen werden. 

3. Das Verfahren sauber dokumentieren 

Haltet fest: 

  • Einladungen und Verhandlungstermine
  • Informationsunterlagen des Arbeitgebers
  • Stellungnahmen des Betriebsrats
  • Verhandlungsstände zu Interessenausgleich und Sozialplan
  • Verknüpfung Konsultationsverfahren mit Verhandlungen zum Interessenausgleich 

Eine vollständige Dokumentation kann später entscheidend sein. 

4. Auf die Reihenfolge achten 

Prüft insbesondere die folgenden Schritte: 

  1. Konsultationsverfahren eingeleitet?
  2. Vollständige Informationen nach § 17 KSchG erhalten?
  3. Beratungen tatsächlich durchgeführt?
  4. Konsultationsverfahren beendet?
  5. Erst danach Massenentlassungsanzeige
  6. Erst danach Kündigungen 

Fehlt einer dieser Schritte, sollte umgehend rechtliche und fachliche Beratung eingeholt werden. 

5. Nicht unter künstlichen Zeitdruck setzen lassen 

Die neue Rechtsprechung bestätigt: Das Verfahren ist mehr als eine Formalität. 

Betriebsräte sollten sich daher nicht mit dem Argument unter Druck setzen lassen, man müsse „schnell kündigen“ oder „Fristen einhalten“. Das BAG hat ausdrücklich verdeutlicht, dass die gesetzlich vorgesehene Beteiligung vollständig durchlaufen werden muss.  

6. Sachverständige und Berater rechtzeitig hinzuziehen 

Gerade bei umfangreichen Personalabbaumaßnahmen sollten Betriebsräte frühzeitig prüfen, ob die Hinzuziehung externer Beratung nach § 111 BetrVG bzw. § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich ist. 

Je früher Verfahrensfehler erkannt werden, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten. 

Du hast Fragen oder möchtest eine kostenfreie Erstberatung? Dann kontaktiere uns – die TBS NRW ist an deiner Seite!

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Fazit: Massenentlassung – auf die Verfahrensschritte achten

Die Entscheidung des BAG vom 01.04.2026 (Az. 6 AZR 152/22) ist für Betriebsräte bei Massenentlassungen von großer Bedeutung. Das Urteil unterstreicht, dass der Arbeitgeber die Beteiligung des Betriebsrats nicht faktisch verkürzen kann, indem er die Massenentlassungsanzeige bereits während laufender Verhandlungen erstattet. Erfolgt die Anzeige zu früh, können die nachfolgenden Kündigungen unwirksam sein.  

Für Betriebsräte lautet die wichtigste Botschaft: Achtet nicht nur auf den Inhalt der Verhandlungen, sondern auch auf die Verfahrensschritte. Die Reihenfolge kann über die Wirksamkeit der Kündigungen entscheiden. Auf jeden Fall sollte bei Massenentlassungen das Konsultationsverfahren mit den Verhandlungen zum Interessenausgleich verknüpft werden und erst mit Abschluss eines Interessenausgleichs das Konsultationsverfahren abgeschlossen werden. 

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