TBS-Beraterin Melanie Arens erklärt, wie Betriebsräte hier aktiv werden können
Die sozialen Medien sind heutzutage ein unverzichtbares Werkzeug für Unternehmen, um neue Kund*innen und Mitarbeiter*innen zu gewinnen. Immer mehr Firmen setzen dabei auf „Corporate Influencer“ oder „Brand Ambassadors“ – also auf Markenbotschafter*innen eines Unternehmens. Diese Mitarbeitenden agieren als Unternehmensbotschafter*innen und geben über ihre persönlichen Social-Media-Kanäle Einblicke in ihren Arbeitsalltag. Sie positionieren sich zu fachlichen Themen und erhöhen so die Sichtbarkeit ihres Unternehmens.
Zunehmend werden spezielle Corporate-Influencer-Programme ins Leben gerufen. Deren Ziel ist es, interne Markenbotschafter*innen auszuwählen, ihre Social-Media-Kompetenzen zu schulen und sie zu befähigen, die Reputation des Unternehmens zu stärken sowie die Reichweite in den sozialen Medien zu erhöhen.
Welche Risiken können für Beschäftigte entstehen?
Wenn Mitarbeitende auf ihren persönlichen Social-Media-Accounts aktiv werden, entstehen Haftungsrisiken. Sie müssen Kennzeichnungspflichten, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Wettbewerbs- und Datenschutzregeln beachten. Daher ist es essenziell, dass Corporate Influencer rechtlich geschult werden.
Werden sie mit negativen Kommentaren oder gar einem Shitstorm konfrontiert, benötigen sie Unterstützung – idealerweise aus der Kommunikationsabteilung oder von einem Team, das die Corporate Influencer betreut. Dies hilft, psychische Belastungen zu vermeiden.
Hinzu kommt: Die Auswertung der geposteten Beiträge und Social-Media-Performance-Kennzahlen durch den Arbeitgeber eröffnet neue Möglichkeiten der Verhaltenskontrolle und Leistungsbewertung.
Was können Betriebsräte tun?
Existieren bereits Social-Media-Guidelines, sollten diese überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um aktive Social-Media-Nutzer*innen optimal zu unterstützen. Falls keine Richtlinien vorhanden sind, sollten Betriebsräte die Gestaltung neuer und umfassenderer Corporate-Influencer-Guidelines anstoßen und sicherstellen, dass geeignete Schulungen angeboten werden.
Wir empfehlen, diese Guidelines als Anlage in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen, die einen Ausschluss der Verhaltens- und Leistungskontrolle für die Aktivitäten in den sozialen Netzwerken regelt. Denn viele der dort verfügbaren Analysetools laufen dem Beschäftigtendatenschutz zuwider.
Die Teilnahme an einem Corporate-Influencer-Programm bedeutet zusätzlichen zeitlichen Aufwand. Betriebsräte sollten darauf achten, dass alle damit verbundenen Tätigkeiten – sowohl die Schulungen als auch die Erstellung von Inhalten – als Arbeitszeit gelten oder finanziell ausgeglichen werden.
Soll in Ihrem Unternehmen ein Corporate-Influencer-Programm eingeführt werden, stehen Ihnen die TBS-Expert*innen mit ihrer Beratung gerne zur Seite.