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Mitbestimmung nutzen, Home-Office regeln!

Es gibt viele gute Gründe, warum viele Beschäftigte auch nach dem Corona-Lockdown im Home-Office arbeiten wollen – z. B. wegfallende Pendelzeiten, weniger Arbeitsunterbrechungen, eine selbstbestimmte Arbeitszeitverteilung etc.

Der umstrittene Entwurf des Bundesarbeitsministers Heil für ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“ sieht für Vollzeitbeschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf 24 Tage Home-Office bzw. mobile Arbeit pro Jahr vor. Arbeitgeber müssten zwingende betriebliche Gründe angeben oder darlegen, warum sich eine Tätigkeit grundsätzlich nicht dafür eignet, um einen Antrag auf Home-Office ablehnen zu können. Weiterhin soll eine elektronische Arbeitszeiterfassung für die Arbeit im Home-Office vorgeschrieben sein. Unabhängig, wie die rechtliche Regelung am Ende ausfallen wird: Die in jedem Fall beste Lösung ist eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung mit klaren Regeln zur Vermeidung von Überlastung und Selbstausbeutung, zur Qualifizierung, zum Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat verfügt hierbei über vielfältige Mitbestimmungsrechte – etwa zu Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG), zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG) sowie zu den Themen Arbeitsschutz & Unterweisung, Sicherheit und Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG). Darüber hinaus gilt Home-Office als eine mitbestimmungspflichtige Versetzung (§ 95 Abs 3 Satz 1 BetrVG).

Welche Elemente die Vereinbarung benötigt, sollte die Interessenvertretung am besten unter Beteiligung der Beschäftigten diskutieren. Gerne berät und unterstützt die TBS bei der Einführung von Home-Office in Ihrem Unternehmen.