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Welche Aufgaben hat der betriebsärztliche Dienst im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)? Ein Thema, das auch die Interessenvertretungen betrifft

Der betriebsärztliche Dienst – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte – nimmt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine Schlüsselrolle ein. Das legt § 167 Abs. 2 SGB IX fest. Als Ärzt*innen unterliegen sie der Schweigepflicht und genießen dadurch besonderes Vertrauen im BEM-Prozess: Sie interpretieren medizinische Befunde fachkundig, stehen bei Bedarf im Austausch mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten, kennen in der Regel Arbeitsplätze und Organisationsstrukturen der von ihnen betreuten Betriebe und entwickeln individuelle Maßnahmen im BEM. Das BEM unterliegt der Mitbestimmung. Deshalb ist es für Interessenvertretungen wichtig, die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten des betriebsärztlichen Dienstes zu kennen, um seine Beteiligung im BEM fachlich einordnen und mitgestalten zu können. Der folgende Artikel zeigt, welche Aufgaben der betriebsärztliche Dienst im BEM übernimmt und welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus für Interessenvertretungen ergeben.

Wo sind die Aufgabenfelder der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte festgelegt?

Die Aufgabenfelder des betriebsärztlichen Dienstes sind rechtsverbindlich im Arbeitssicherheitsgesetz und in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt. Aufgabenfestlegung und zeitlicher Betreuungsumfang unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung: Bei externer Beauftragung kann die Interessenvertretung den Vertrag einsehen und prüfen, ob der Dienst umfassend für das BEM und die daraus resultierenden Arbeitsschutz-Aufgaben beauftragt ist. Bei einem internen betriebsärztlichen Dienst unterliegt die Festlegung der Aufgaben und des Zeitvolumens im Arbeitsvertrag ebenfalls der Mitbestimmung.

Der Überwachungsauftrag zur Einleitung eines Prüfverfahrens ergibt sich aus:

Das Mitbestimmungsrecht zu den Aufgabenfeldern und zum Zeitvolumen folgt aus:

Was ist das Ziel der arbeitsmedizinischen Untersuchung im BEM?

Ziel der arbeitsmedizinischen Untersuchung im BEM ist es, BEM-Berechtigte möglichst nah an ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit heranzuführen. Dazu werden geeignete Präventionsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern oder dem Inklusionsamt entwickelt. Ist das nicht vollständig erreichbar, gilt es, die vorhandene Leistungsfähigkeit durch (Heil-)Maßnahmen bestmöglich zu verbessern und den Arbeitsplatz so anzupassen, dass eine Weiterbeschäftigung ohne zusätzliche Gefährdung möglich bleibt. Dabei geht es nicht nur darum festzustellen, was Betroffene nicht mehr leisten können, sondern auch darum, konkrete Wege aufzuzeigen, wie sich ihre Leistungsfähigkeit verbessern lässt.

Arbeitsmedizinische Stellungnahmen laufen mitunter Gefahr, defizitorientiert zu sein – sie beschreiben Belastungsgrenzen und Tätigkeitsausschlüsse, statt lösungsorientiert aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur (Wieder-)Herstellung der Leistungsfähigkeit nötig wären. Im BEM geht es jedoch ausdrücklich um Wiedereingliederung sowie um den Erhalt und die Förderung der Arbeitsfähigkeit. Dafür braucht es eine präventions- und lösungsorientierte Herangehensweise, die die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im Betrieb sicherstellt.

Sind BEM-Berechtigte verpflichtet, den betriebsärztlichen Dienst aufzusuchen?

Nein. Berechtigte sind nicht verpflichtet, sich im Rahmen des BEM arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Da es jedoch um Erhalt und Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit geht, ist die Einbindung des betriebsärztlichen Dienstes zu empfehlen. Im ergebnisoffenen Suchprozess des BEM hilft er, betriebliche Ursachen der Arbeitsunfähigkeit zu identifizieren, präventive Maßnahmen abzuleiten und das BEM-Team mit fachlicher Expertise zu unterstützen.

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Die arbeitsmedizinische Untersuchung im BEM ist von der amtsärztlichen Untersuchung zu unterscheiden – beide beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Während die Teilnahme am BEM freiwillig ist und in einem geschützten Rahmen stattfindet, kann eine amtsärztliche Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit unabhängig davon nach § 33 ff. LBG NRW angeordnet werden.

Welche Aufgaben hat der betriebsärztliche Dienst im BEM-Einzelfall?

Das Aufgabenspektrum ist im BEM sehr vielfältig. Verdichtet lässt sich das wie folgt beschreiben:

  • Fähigkeitsprofil erstellen: Erhebung des Leistungsprofils anhand klinisch-therapeutischer Befunde und Prognosen, ggf. in Abstimmung mit behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten.
  • Abgleich mit Anforderungsprofil: Vergleich von Leistungs- und Anforderungsprofil als Grundlage für die Wiedereingliederungsplanung und Maßnahmenableitung.
  • Vertrauliche „Übersetzung“: Medizinische Angaben werden unter Wahrung von Schweigepflicht und Datenschutz in ein positives Fähigkeitsprofil mit arbeitsplatzrelevanten Einschränkungen übersetzt – ohne dass Betroffene ihre Erkrankung offenlegen müssen.
  • Reha-Bedarf erkennen: Identifikation des medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsbedarfs und Förderung zügiger Heilbehandlung in Absprache mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten.
  • Empfehlungen entwickeln: Entwicklung von zielgerichteten betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
  • Stufenweise Wiedereingliederung begleiten: Fachkundige Anpassung des Eingliederungsplans nach § 74 SGB V (z. B. Steigerung von Arbeitszeit, -schwere, Aufgaben) in Abstimmung mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten.
  • Unterstützung bei Anträgen: Hilfe bei der Beantragung von Teilhabeleistungen bei den Rehabilitationsträgern.

Was ist ein Anforderungs- und Leistungsprofil im BEM?

Der betriebsärztliche Dienst verfügt über die Fachexpertise, um gesundheitliche Einschränkungen, Tätigkeitsanforderungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz der BEM-Berechtigten aus medizinischer Sicht abzugleichen – in der Praxis als Anforderungs- und Leistungsprofil bezeichnet. Dabei geht er in zwei Schritten vor:

  • Leistungsprofil erstellen: Prüfung vorgelegter ärztlicher Unterlagen, ggf. Untersuchung der Berechtigten sowie – bei Bedarf und mit Zustimmung – Rücksprache mit den behandelnden Ärzt*innen. Daraus entsteht das Leistungsprofil mit aktuellen Einschränkungen und Belastungsgrenzen, die die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen bilden.
  • Anforderungen abgleichen: Erfassung der Arbeitsplatzanforderungen anhand von Arbeitsplatzkenntnissen, Gefährdungsbeurteilung und Tätigkeitsbeschreibung. Bei körperlich schwerer oder manueller Arbeit bietet sich eine Arbeitsplatzbegehung an (mit Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit und BEM-Team), bei psychischen Belastungen ein aktuelles Anforderungsprofil der Führungskraft. Fehlt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, kann der betriebsärztliche Dienst eine einzelarbeitsplatzbezogene Beurteilung veranlassen.

Welche Maßnahmen können für BEM-Berechtigte daraus resultieren?

Liegen alle Informationen vor, wird die Eingliederung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen des betriebsärztlichen Dienstes und mit Zustimmung der berechtigten Person umgesetzt. Dabei gilt:

  • BEM-Berechtigte werden aktiv in die Entscheidung einbezogen, welche Maßnahmen sie selbst als hilfreich erachten.
  • Im Vordergrund steht zunächst der Arbeitsplatz selbst: Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention.
  • Je nach gesundheitlicher Einschränkung kann eine individuelle Anpassung des Arbeitsplatzes oder Aufgabenspektrums – oder die vorübergehende Einschränkung bestimmter Tätigkeiten – erforderlich sein.
  • Ist eine Umgestaltung trotz Unterstützung durch Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, betriebsärztlichen Dienst und Rehabilitationsträger nicht möglich, kommt ein alternativer Arbeitsplatz in Betracht, gegebenenfalls mit Qualifizierung oder weiterer Anpassung.
  • Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können die gesundheitliche Situation zusätzlich verbessern und die Eingliederung unterstützen.

Was soll die betriebliche Interessenvertretung in einer BEM-Betriebs-/Dienstvereinbarung mitbestimmen?

Zum einen besteht ein Mitbestimmungsrecht bei den Aufgabenfeldern des betriebsärztlichen Dienstes. Dieses erstreckt sich gemäß DGUV Vorschrift 2 auch auf die Aufgabenfelder der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Zum anderen empfiehlt es sich, eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zum BEM-Verfahren zu entwickeln und darin die Tätigkeit des betriebsärztlichen Dienstes im Einzelfallmanagement festzulegen.

Im Vereinbarungstext sollten geregelt werden:

  • die konkreten Aufgabenfelder des betriebsärztlichen Dienstes,
  • der Ablauf der arbeitsmedizinischen Untersuchung,
  • Kommunikation und Unterstützung der betrieblichen Akteure bei individuellen Maßnahmen,
  • individuelle präventive Maßnahmenvorschläge,
  • Entscheidungsspielräume im BEM-Einzelfall,
  • Kontakt und Antragstellung bei Rehabilitationsbedarf,
  • regelmäßiger medizinischer Kontakt zu den BEM-Berechtigten.

Wo findet die Interessenvertretung Schulung, Beratung und Unterstützung? 

Vor der Regelungsabsicht sollte sie sich umfassend zum BEM-Verfahren und zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte schulen lassen – idealerweise ergänzt durch Aufbauseminare, die die Arbeit des betriebsärztlichen Dienstes im BEM vertiefen. Die Profi-Seminare des DGB-Bildungswerks NRW und der TBS NRW bieten die passenden Inhalte, um sich zum Thema fit zu machen. 

Darüber hinaus kann sich die betriebliche Interessenvertretung an die Expertinnen und Experten der TBS NRW wenden, sei es für Inhouse-Schulungen, für Beratung oder für Unterstützung bei der Entwicklung einer Betriebsvereinbarung zum BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Am besten, ihr nehmt Kontakt zu uns auf.