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Kurzarbeit und Energiekrise

Kurzarbeit kann über Beschäftigungskrisen hinweghelfen und Arbeitsplatzabbau verhindern.
Aber greift das Instrument Kurzarbeit überhaupt in der Energiekrise?
Nein, nur sehr eingeschränkt!

Das Wesentliche

Kurzarbeit ist gedacht für Beschäftigungsausfälle, die unabwendbar und vorübergehend sind.

  • Generelle Preissteigerungen (auch bei der Energieversorgung) sind keine Berechtigungsgrundlage für Kurzarbeit.
    Nach den Kriterien der Bundesagentur für Arbeit sind Preissteigerungen „übliches, allgemeines Marktrisiko“. Fährt ein Betrieb aufgrund hoher Energiepreise die Produktion herunter, dann handelt es sich um eine wirtschaftliche Entscheidung.

Im Übrigen wäre der Beschäftigungsausfall nur dann vorübergehend, wenn der Betrieb z. B. konkrete Vorhaben zur Umstellung auf mehr Energieeffizienz oder eine billigere Energieversorgung anführen könnte.

  • Anders kann es bei Arbeitsausfällen sein, die durch echte Versorgungsengpässe entstehen und unabwendbar sind.
    Ein unabwendbares Ereignis wäre z. B. in Folge eine Rationierung durch die Bundesnetzagentur und der Betrieb direkt davon betroffen ist. Dazu müsste der Betrieb näher darlegen, inwiefern dies für den Arbeitsausfall verantwortlich ist.

Natürlich ist es wichtig, jeweils den Einzelfall genau zu prüfen.

Außerdem sind die möglichen kurzfristigen Aktualisierungen der Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld im Auge zu behalten. In der Politik gibt es Bestrebungen, die Bedingungen für Kurzarbeit auszuweiten. Es gibt aber auch Mahnungen, dass Kurzarbeit nicht das Instrument sein kann, das massenhaft in Anspruch genommen werden und die Energiekrise bewältigen könnte.

Überblick zu den aktuellen Bestimmungen

Auszug aus den aktuellen Informationen der Bundesagentur (13.10.2023):

Das Wichtigste in Kürze


Bis zum 31. März 2022 galt:

  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal zu 100 Prozent erstattet. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 werden pauschal 50 Prozent erstattet.

Bis zum 30. Juni 2022 galt: 

  • Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 28 Monaten.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen. 

Bis 31. Dezember 2022 gilt:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Seit dem 30. September 2022 gilt erneut: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.

Folgende Regelungen gelten unbefristet: 

  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
  • Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kug behalten ihre Gültigkeit.

Hintergrundmaterial

„Wie Kurzarbeitergeld in der Energiekrise helfen kann“ - Arbeit und Soziales/Anhörung - 26.09.2022, Pressemeldung Bundestag

„Die Hoffnung der Unternehmen auf den Rettungsanker Kurzarbeit trügt“,
Handelsblatt 12.10.2022