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LAG-Urteil: Betriebsrat hat Anrecht auf Videokonferenztechnik

Wie Sie sicherlich wissen, ermöglicht das am 18. Juni 2021 in Kraft getretene BR-Modernisierungsgesetz auch in Zukunft die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz.

In diesem Zusammenhang sehr interessant: Mit der Nutzung von Videokonferenztechnik durch Betriebsräte beschäftigte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Hierbei stand die Frage im Raum, inwieweit ein Betriebsrat ein Anrecht auf Ausstattung für Videositzungen hat (Az. 15 TaBVGa 401/21).

In dem beim LAG Berlin-Brandenburg verhandelten Fall wurde ein Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung dazu verurteilt, dem Betriebsrat die notwenige technische Ausstattung für virtuelle Betriebsratsratssitzungen und -beratungen zur Verfügung zu stellen. Begründung des Gerichts: Es handelt sich um erforderliche Informationstechnik für die Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen muss.

Wir freuen uns über diese Entscheidung! Insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Änderungen durch das BR-Modernisierungsgesetz lässt sich das Urteil vom LAG Berlin-Brandenburg als „nur folgerichtig“ einstufen.