Reform ohne Wirkung: Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 2017
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von 2017 sollte den Missbrauch von Leiharbeit eindämmen. Eine kürzlich veröffentlichte offizielle Evaluation zeigte jedoch, dass die Reform kaum Wirkung gezeigt hat. Weder wurden die Entgeltunterschiede beseitigt, noch stieg die Übernahmechance für Zeitarbeitskräfte.
Gemäß der Reform sollten Zeitarbeitskräfte in der Regel nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten (Equal Pay). Dieser Anspruch wird jedoch bei kurzfristigen Einsätzen kaum erfüllt. Selbst bei vergleichbaren Tätigkeiten verdienen sie durchschnittlich 16 % weniger als Stammbeschäftigte. Auch die festgelegte Höchstdauer der Überlassung von 18 Monaten führt nicht zu einer erhöhten Übernahme in Stammbeschäftigungen. In den meisten Fällen werden Zeitarbeitskräfte bei Erreichen dieser Schwelle vom Entleihbetrieb abgemeldet. Anstelle eines neuen Einsatzes droht ihnen in der Regel eine Kündigung.
Das können Interessenvertretungen tun
Die Regelungen der Reform werden vermehrt als kompliziert, intransparent und wenig nachvollziehbar wahrgenommen. Selbst für Fachkundige sei es herausfordernd, zwischen legalen Umgehungen und illegalen Verstößen zu unterscheiden.
Betriebliche Regelungen können dennoch erheblich dazu beitragen, die Zeitarbeit fair zu gestalten. Mit unseren Schulungen für Betriebs- und Personalräte vermitteln wir Informationen und praktische Handlungsansätze, mit denen die Bedingungen für Beschäftigte in der Zeitarbeit verbessert werden können.