KI-Standards |Regelungen zum Schutz von Beschäftigten
Worum geht es?
Bei der Kategorie „KI-Standards: Regelungen zum Schutz von Beschäftigten“ geht es um allgemeine Regelungen für den Einsatz von KI im Betrieb. Diese setzen dort an, wo die grundlegenden Regelungen für IT-Systeme bereits geklärt sind und, sofern vorhanden, die KI-Leitlinien den ethischen und strategischen Rahmen beschrieben haben.
Im Mittelpunkt steht die Frage, welche verbindlichen Mindeststandards gelten sollen, damit KI-Anwendungen transparent, nachvollziehbar und beschäftigtenorientiert eingesetzt werden. Dazu gehören Schutzregelungen für Beschäftigte, klare Verantwortlichkeiten, Grenzen der Nutzung und verbindliche Verfahren. Hiermit wird sichergestellt, dass KI nicht nur technisch oder wirtschaftlich eingeführt wird, sondern auch gute Arbeit unterstützt.
Warum ist das für die Interessenvertretung relevant?
Für Interessenvertretungen ist diese Kategorie relevant, weil hier die konkreten Spielregeln für den KI-Einsatz festgelegt werden können. Sie können mitgestalten, wie Beschäftigte vor intransparenten Entscheidungen, unklaren Haftungsfragen oder einer einseitigen Nutzung von KI geschützt werden. Gleichzeitig bietet diese Kategorie die Möglichkeit, den Nutzen von KI aktiv zu gestalten: etwa durch Transparenz und Nachvollziehbarkeit, Schutz der persönlichen Daten sowie bessere Arbeitsprozesse und Motivation zum Ausprobieren.
Typische Gestaltungsthemen
- Umgang mit Beschäftigtendaten bei KI-Anwendungen und beim KI-Training
- Haftungsschutz und klare Verantwortlichkeiten bei der Nutzung von KI
- Schutz vor algorithmischem Management, Profiling und verdeckter Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- Gestaltung von Arbeitsorganisation beim KI-Einsatz
Mitbestimmung
Mitbestimmungsrechtlich knüpfen KI-Standards häufig an die erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an, insbesondere wenn KI-Systeme geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen oder entsprechende Auswertungen zu ermöglichen. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung eines KI-Systems beurteilen, gilt nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich.
Veränderungen von Arbeitsinhalten und Arbeitsorganisation durch KI berühren den Mitbestimmungsprozess bereits vor der Einführung. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Nach § 90 Abs. 2 BetrVG sind mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit, zu beraten. Entstehen durch die neue Gestaltung besondere Belastungen, kann sich zudem ein Anknüpfungspunkt aus § 91 BetrVG ergeben. Soweit sich durch KI der Qualifikationsbedarf verändert, sind außerdem die Vorschriften zur Berufsbildung relevant. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen.
Daneben spielen Datenschutz und Beschäftigtendatenschutz eine zentrale Rolle, etwa bei Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Rechtsgrundlage und Interessenabwägung, vor allem wenn Beschäftigtendaten verarbeitet oder für KI-Training genutzt werden. Auch bei datenschutzrechtlichen Interessenabwägungen zur Begründung eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Interessenvertretung eine wichtige Rolle übernehmen, weil sie die Perspektive der Beschäftigten einbringt und Schutzbedarfe realistisch bewerten hilft. Regelungsseitig kann das Thema in einer IT-Rahmenvereinbarung, einer KI-Rahmenvereinbarung oder in systemspezifischen Vereinbarungen aufgegriffen und konkretisiert werden.